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1.16 Nebentätigkeiten – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z >
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03.07.2012 Alter: 12 yrs

1.15 Mutterschutz – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z

1.15 Mutterschutz...


Ab Beginn ihrer Schwangerschaft gilt für die Arbeitnehmerin das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Solange die schwangere Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft nicht mitteilt, kann sie sich nicht auf den Schutz des Mutterschutzgesetzes berufen. Daher soll sie dem Arbeitgeber die Tatsache der Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald die Schwangerschaft festgestellt ist (§ 5 Abs. 1 S. 1 MuSchG). Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmerin wegen einer verspätet mitgeteilten Schwangerschaft nicht arbeitsrechtlich belangen. Hat die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitgeteilt, muss sie auf Verlangen des Arbeitgebers ein Zeugnis ihres Arztes oder ihrer Hebamme vorlegen, aus dem die Tatsache der Schwangerschaft und der Tag der voraussichtlichen Geburt hervorgehen. Die Kosten für die Ausstellung einer derartigen Bescheinigung trägt der Arbeitgeber.

Ergotherapeutin Stefanie Schön teilt ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft erst nach 4 Monaten mit.
Der Arbeitgeber kann erst nach der Mitteilung darauf achten, dass Ergotherapeutin Schön keine Arbeiten ausübt, die nach dem MuSchG verboten sind.
Der Arbeitgeber kann Ergotherapeutin Schön nicht abmahnen, weil sie ihre Schwangerschaft erst so spät gemeldet hat.

Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle.
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags.
Das Buch beim Springerverlag: www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4