1.21 Vergütung – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z
1.21 Vergütung...
Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung der Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB). Zahlt der Arbeitgeber die Vergütung nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig, muss der Arbeitnehmer seine Ansprüche durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG) geltend machen. Er hat unter Umständen auch das Recht, seine Arbeitsleistung bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung zurückzuhalten. Hierfür kommt es jedoch immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an.
Zu zahlen ist die einzelvertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Vergütung. Die Vergütung kann unterschiedlich vereinbart werden.
Findet auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung, dann ergibt sich u.a. die Art der zu zahlenden Vergütung und deren Höhe aus dem Tarifvertrag. In allen anderen Fällen handeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer Art und Höhe der Vergütung frei aus.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu mindern, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Ein derartiger Fall liegt auch vor, wenn ein Behandlungstermin kurzfristig vom Patienten abgesagt wird oder der Arbeitgeber keine ausreichende Anzahl an Patienten hat, um den Arbeitnehmer voll ausgelastet zu beschäftigen.
Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle.
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags.
Das Buch beim Springerverlag: www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4