1.22 Zeugnis – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z
1.22 Zeugnis...
Jeder Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Das Zeugnis dient als Nachweis über seinen beruflichen Werdegang und gibt Auskunft über seine beruflichen Tätigkeiten sowie seine Leistungen und sein persönliches Verhalten. Der Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis ist in § 109 GewO geregelt. Nach dieser Vorschrift muss das Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann aber verlangen, dass sich das Zeugnis auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt.
Zeugnisarten
Einfaches Zeugnis
Beim einfachen Zeugnis wird lediglich die Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer bestätigt. Aussagen über die Leistungen des Arbeitnehmers und seine Führung sind im einfachen Zeugnis nicht enthalten. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf ein einfaches Zeugnis, auch wenn er dessen Ausstellung gar nicht verlangt (§ 109 Absatz 1 Sätze 1 und 2 GewO).
Muster für ein einfaches Zeugnis
Zeugnis
Herr Karl Becker war vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 in unserer Praxis als Physiotherapeut beschäftigt.
Musterstadt, den 31.12.2010
Physiotherapie-Praxis Theodor Meier
Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle.
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags.
Das Buch beim Springerverlag: www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4