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4 Kooperationen & 4.1 Kooperationen mit Ärzten & 4.1.1 Erlaubte Kooperationen – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z >
< 3 Heilpraktiker/Heilpraktikergesetz & 3.1 Heilpraktiker –
06.12.2012 Alter: 11 yrs

3.1 Sektorale Heilpraktikerlaubnis – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z

Sektorale Heilpraktikerlaubnis


Das HPG gestattet nach seinem Wortlaut nur Ärzten und Heilpraktikern die Ausübung der Heilkunde. Ausübung von Heilkunde im Sinne von § 1 HPG ist jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestellt zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis .

Nur der Arzt oder der Heilpraktiker kann im Direktkontakt zum Patienten und ohne ärztliche Verordnung oder Delegierung diagnostizieren und behandeln. Dürfen aber auch andere Mitglieder der medizinischen Fachberufe diagnostizieren und behandeln?

Neben der oben erwähnten sog. großen und kleinen Heilpraktikererlaubnis ist der Erwerb der (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis durch Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten und Osteopathen nicht ausgeschlossen. Fraglich war bisher jedoch, ob die Mitglieder medizinischer Fachberufe überhaupt eine Erlaubnis brauchen, und falls ja, welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen – Heilpraktikerprüfung oder lediglich Antrag.


Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle. Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags. Das Buch beim Springerverlag: www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4