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08.07.2012 Alter: 12 yrs

1.18 Probearbeitsverhältnis – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z

1.18 Probearbeitsverhältnis...


Eine Probezeit muss immer ausdrücklich vereinbart werden. Innerhalb einer Probezeit haben beide Seiten dieselben Rechte und Pflichten wie im normalen Arbeitsverhältnis. Die Probezeit kann auf zwei Arten vereinbart werden.

Arten von Probezeit
Vorgeschaltete Probezeit bei unbefristetem Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag enthält eine Bestimmung, in welcher der unmittelbar auf die Arbeitsaufnahme folgende Zeitraum als Probezeit gilt. Das Arbeitsverhältnis wird nach Ablauf der Probezeit automatisch fortgesetzt, wenn nicht eine der Arbeitsvertragsparteien mit der für die Probezeit vereinbarten Kündigungsfrist kündigt. Meistens dauert die Probezeit maximal 6 Monate. Es kann aber auch eine kürzere Probezeit vereinbart werden. Innerhalb der Probezeit können beide Seiten nach § 622 Absatz 3 BGB zu jedem Termin mit einer Frist von 2 Wochen kündigen, wenn im Arbeitsvertrag keine andere Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Kündigung ist auch noch am letzten Tag der Probezeit möglich. Bei einer Probezeit, die länger als 6 Monate dauert, gilt das Kündigungsschutzgesetz, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Es gilt außerdem die längere gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen (§ 622 Absatz 1 BGB).

Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle.
Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags.
Das Buch beim Springerverlag: www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4